

Leistungsangebot
Erstellung rechtssicherer Wohnflächenberechnungen
Aufmaß der Immobilie
Berechnung der Wohnfläche (Grundlage: Aufmaß oder Planunterlagen)
Erläuterung von Besonderheiten
Plausibilisierung vorhandener Berechnungen
Wofür ist die Wohnfläche von Bedeutung?
Angabe in Mietverträgen
Verkauf der Immobilie (Angabe im Exposé)
Nebenkostenabrechnungen
Berechnungsgrundlage für Mieterhöhungen
Berechnung der Versicherungsprämie von Hausratversicherungen
Baufinanzierungen
Wertermittlung von Gebäuden
Wohnraumförderung (Ermittlung der Höhe der Förderung)
Einheitsbewertungen (Steuerrecht)
Sozialrecht (bei der Feststellung der zumutbaren Wohnungsgröße)
Ausstellung von Energieausweisen
Streitthema Wohnfläche
Flächenangaben sind wichtig, um die Haus-, Wohnungs- und Raumgrößen ermessen zu können, die dem Käufer oder Baukunden zur (Wohn-)Nutzung zur Verfügung stehen werden. Außerdem sind die Quadratmeterangaben zum Preisvergleich wichtig, denn der Preis pro m²-Wohnfläche ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Gebäudekosten bzw. des Haus- oder Wohnungspreises.
Vorgaben an die Flächenberechnung sollen sicherstellen, dass die Berechnungen in der gleichen Art, Weise und Gewichtung erfolgen.
Zurzeit kursieren zwei, ja sogar drei Regelungen zur Wohnflächenberechnung: Die Wohnflächenverordnung (WoflV), die DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ und gelegentlich die veraltete DIN 283 zur Wohnflächenberechnung.
Öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime müssen nach der Wohnflächenverordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I, Seite 2346ff.) gerechnet werden.
Beim freifinanzierten Wohnungsbau kann wahlweise nach der Wohnflächenverordnung oder der DIN 277 verfahren werden. Nur werden in der DIN 277 allerdings keine Wohnflächen ermittelt, sondern die Nutz- und Verkehrsflächen einer Wohnung. Für die Wohnflächenberechnung gemäß DIN-Norm gab es die DIN 283, die aber inzwischen nicht mehr gültig ist. Sie wurde vom Deutschen Institut für Normung (DIN) schon vor 20 Jahren ersatzlos zurückgezogen. Trotzdem wird die DIN 283 weiterhin angewendet.
Beide Berechnungsarten basieren auf der Grundfläche, die in einem ersten Arbeitsschritt ermittelt wird. Diese Grundfläche wird nach der DIN 277 in Nutz-, Verkehrs- oder Funktionsflächen aufgeteilt. Nach der Wohnflächenverordnung werden dagegen die Grundflächen der einzelnen Räume und Freisitze hinsichtlich ihrer Wohnnutzung bewertet. Zum Vergleich: Die Balkon-Grundflächen werden nach der DIN 277 zu 100% in die Nutzfläche eingerechnet, während sie nach der WoflV i,d.R. nur zu einem Viertel als Wohnfläche Berücksichtigung finden.
Unterschiedliche Zuordnungen bzw. Bewertungen gibt es auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Flächenanteile im Bereich von Dachschrägen.
Notwendigkeit von Berechnungsmethoden
Die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche von Wohnraum muss nach einer Berechnungsmethode vorgenommen werden, die die Zuordnung von Räumen und Raumteilen zu einer Wohnung regelt, die angibt, wie und an welchen Stellen der Wohnung zu messen ist, welche Flächen anzusetzen und welche Flächen nicht anzusetzen sind und ob von den gemessenen Flächen Abzüge vorzunehmen sind.
Nur dann, wenn die Wohnflächenberechnung nach einer anerkannten Methode erfolgt ist, handelt es sich um eine objektive und vergleichbare Wohnfläche.
Angewandte Berechnungsmethoden
Ein allgemein gültiges oder verbindliches Verfahren zur Berechnung der Wohnfläche gibt es nicht. Versuche, in einer neuen DIN ein Verfahren zu schaffen, das als Grundlage für eine allgemeine Sprachregelung oder für vertragliche Vereinbarungen zu Grunde gelegt werden kann, sind gescheitert.
Mit der Wohnflächenverordnung (WoFlV) hat der Gesetzgeber einen neuen Versuch unternommen, eine allgemein verbindliche Regelung einzuführen. Da die Anwendung jedoch nur für nach dem WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) geförderten Wohnraum vorgeschrieben ist, wird eine allgemeine Gültigkeit sich erst durch Übernahme dieser Berechnungsmethode in die Werkverträge, Kaufverträge und Mietverträge erreichen lassen. Das Urteil des BHG vom 24.03.2004 (DWW 2004 S. 183) eröffnet den Weg zur allgemeinen Anwendung der WoFlV bei der Wohnflächenberechnung.
Dem steht entgegen, dass zurzeit nahezu für den gesamten Wohnungsbestand die Wohnfläche nach anderen Methoden berechnet worden ist und nicht allein wegen Erlasses der WoFlV neu berechnet wird.
Verbreitet sind, ohne eine allgemeine Gültigkeit beanspruchen zu können, die folgenden Berechnungsmethoden für die Ermittlung von Wohn- und Nutzflächen. Für die Praxis ist von Bedeutung, dass die Vertragsparteien im Mietvertrags- Kaufvertrags- und Werkvertragsrecht sich ausdrücklich auf eine der genannten Methoden verständigen können und damit eine objektive und vergleichbare Berechnungsgrundlage für den Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung schaffen.
Praxis
Mangels gesetzlicher Alternativen erfolgt die Ermittlung der Wohnfläche zumeist auf der Grundlage der Wohnflächenverordnung (WoFlV), obwohl sich der Anwendungsbereich der WoFlV definitionsgemäß nur auf Wohnflächen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz zu ermitteln sind, erstreckt.
Verbreitet findet auch noch die (zurückgezogene) DIN 283 ihre Anwendung.
Die Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie (WMR) findet überwiegend bei Sachverständigen im Rahmen von Verkehrswert- und Mietwertermittlungen Anwendung.
Überprüfung bestehender Wohnflächenberechnungen
Bei Mietverhältnissen im frei finanzierten Wohnraum gilt als Wohnraum, was die Mietparteien vertraglich vereinbart haben. Hierbei gilt die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass auch Räume, die den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen als Wohnraum nicht entsprechen, durch die vertragliche Vereinbarung Wohnraum sein können (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VII ZR 275/08).
Es empfiehlt sich aber, den Vorgaben der WoFlV und der LBO (Landesbauordnung) zu folgen und diese Räume gesondert auszuweisen.
Bei der Überprüfung einer bestehenden Wohnflächenberechnung ist zu klären, wann die Wohnflächenberechnung erstellt worden ist und welche Verordnung zu diesem Zeitpunkt aktuell bzw. gültig war. Die Überprüfung hat anhand dieser Verordnung zu erfolgen.
Es sollte immer Einblick in den Mietvertrag genommen werden um zu prüfen, ob eine Berechnungsmethode vereinbart wurde.
Tipps zum Vergleich von Wohnflächenangaben
Unter den Immobilienangeboten finden sich die unterschiedlichsten Angaben, wie zum Beispiel „Wohn-/Nutzfläche: 120 m² “ oder „Grundfläche“ oder es wird geworben mit der „Wohnfläche nach DIN“. Deshalb sollten Sie Folgendes beachten:
Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlagen der ihnen vorliegenden Wohnflächenangaben nennen, also ob nach der Wohnflächenverordnung, DIN 277, zurückgezogener DIN 283 oder einer anderen Methode gerechnet wurde.
Akzeptieren Sie keine Berechnung, in der nicht die Berechnungsgrundlage genannt ist.
Verlassen Sie sich nicht auf einfache Prospektangaben, sondern lassen Sie sich zum Preis-Leistungsvergleich schon vor Vertragsabschluß den detaillierten Berechnungsnachweis vorlegen. Nach der Wohnflächenverordnung ist die Berechnung auch auf der Grundlage von Bauzeichnungen möglich. Wird nachher anders gebaut, muss nachgemessen werden.
Legen Sie im Kauf- oder Bauvertrag verbindlich fest, auf welcher Berechnungsgrundlage die Flächenangaben erfolgen sollen.
Beachten Sie die Faustregel: Die Wohnflächenangaben sind in der Regel kleinere Werte als die Nutzflächenangaben, diese wiederum kleiner als die Grundflächenangaben. Diese Regel gilt besonders für das Dachgeschoss mit seinen Schrägen und für Wohnungen mit Terrassen und Balkonen.
Akzeptieren Sie keine „Wohnflächenberechnung nach DIN“. Die DIN 283 ist nicht mehr gültig. Wollen Sie die Wohnungs- oder Hausangebote auf der Grundlage der Wohnflächen vergleichen, dann verlangen Sie stattdessen die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung.
In Berechnungen nach DIN 277 müssen folgende Nutzflächen separat ausgewiesen werden: Terrassen, Loggien, Balkone und Dachgärten; bis 2016 außerdem Grundflächen unter Dachschrägen < 1,50 m.
Vergleichen Sie nur Äpfel mit Äpfeln und Birnen mit Birnen. Das heißt: Haus- oder Wohnungsangebote nur gegeneinander abwägen, wenn sie einheitlich nach einer Methode berechnet sind.