Nachrüstverpflichtungen
Grundlage : Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit dem 01.11.2020
Die Paragraphen 47, 71 und 72 regeln die Austausch- und Nachrüstungsverpflichtung bei Anlagen und Gebäuden, Fristen und Ausnahmen sind in den Paragraphen 47 sowie 71 bis 73 geregelt.