Nachrüstverpflichtungen
Grundlage : Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit dem 01.01.2024
Die Paragraphen 47, 69 und 72 regeln die Austausch- und Nachrüstungsverpflichtung bei Anlagen und Gebäuden, Fristen und Ausnahmen sind in den Paragraphen 47, 72 und 73 geregelt.